Liz design – Grafikdesign, Werbeagentur, Markenbildung  Logo

Tel. 01712195975

AGB liz design

    1.Allgemeines
    1.1. Für alle Verträge über Kommunikationsdesign- und Marketing-Leistungen zwischen liz design, Elisabeth Poth, und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG/AGB. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG/AGB abweichen- de Bedingungen enthalten.  
    1.2. Die AVG/AGB von liz design gelten auch, wenn liz design in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.  
    1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen liz design ausdrücklich in Textform zustimmt.  

    2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang  
    2.1. Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien, liz design schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.  
    2.2. liz design ist nicht zur Herausgabe von Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien, Sourcecodes etc. verpflichtet, es sei denn, dies wurde zwischen den Parteien ausdrücklich gesondert vereinbart.  
    2.3. liz design ist zu Teilleistungen im zumutbaren Umfange berechtigt.  
    2.4. liz design schuldet nicht die patent-, geschmacksmuster-, urheber- und/oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages geleisteten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.  
    2.5. liz design ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auch Dritte einzusetzen. Im Falle eines solchen Einsatzes ist liz design berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, liz design die hierzu erforderlichen Vollmachten auf Anforderung zu erteilen und Vollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen.  

    3. Vergütung  
    3.1. Sämtliche Leistungen, die liz design für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung von liz design Sonder- und/oder Mehrleistungen von liz design, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann liz design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.  
    3.2. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden.  
    3.3. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.  

    4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Mängel, Verzug  
    4.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.   Der Kunde hat Leistungen von liz design, die einen Zwischenschritt zur Vollendung der Leistungen darstellen, auf Verlangen freizugeben. liz design ist vor Erteilung der Freigabe nicht verpflichtet, mit den Leistungen fortzufahren. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von liz design finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.  
    4.2. Nach Fertigstellung der Leistungen und einer Aufforderung durch liz design ist der Kunde zur Abnahme der Leistungen verpflichtet. Dies gilt auch für Entwürfe und Zwischenergebnisse, sofern diese für sich betrachtet abnahmefähig sind.  
    4.3. Das Werk ist spätestens nach acht (8) Tagen ab Zugang der Aufforderung zur Abnahme abzunehmen. Beanstandungen jeder Art sind innerhalb dieser Frist bei liz design geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.  
    4.4. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.  
    4.5. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen.  
    4.6. liz design ist nach freiem Ermessen berechtigt, neu zu liefern oder alle Leistungen nachzubessern, die sich nachweisbar infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Kunde hat den Sachmangel unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks, zu rügen und aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden.  
    4.7. Mängelrechte verjähren nach einem (1) Jahr ab Abnahme des Werks. // Wiederspruch?  
    4.8. Bei Website-Entwicklungen stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu, wenn diesem Administrator-Rechte eingeräumt wurden.  4.9. Bei Zahlungsverzug kann liz design bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.  

    5. Nutzungsrechte und Eigenwerbung
    5.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt liz design neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs, eines rechtlich geschützten Idee oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Ideen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von liz design werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
    5.2. liz design räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
    5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen textlichen Zustimmung von liz design. Vorallem die kommerzielle Nutzung z. B. der Verkauf von Merchandising-Artikeln bedarf gesonderter Vereinbarung und gesonderter Vergütung. 
    5.4. Die Nutzungsrechte gehen mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
    5.5. Geschützte Ideen, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von liz design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
    5.6. Wenn liz design unentgeltlich mehrere Entwürfe fertig, von denen der Kunde nur einen Entwurf auswählt, werden die Nutzungsrechte der nichtausgewählten Entwürfe nicht an den Kunden übertragen. liz design behält sich das Recht vor, die Entwürfe weiter zu verwenden und diese auch anderen Kunden anzubieten, sofern keine Schutzrechte des Kunden (zum Beispiel Markenrechte) verletzt werden.
    5.7. Vorschläge, Anregungen oder sonstige Mitarbeit des Kunden und seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht
    5.8. liz design ist berechtigt, diese Belegexemplare und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten z. B. Abbildungen und Funktionen der Leistungen als Referenz und zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien z. B. der eigenen Website unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und zu veröffentlichen und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern liz design nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers textlich in Kenntnis gesetzt wurde. Im Rahmen der Eigenwerbung ist liz design außerdem berechtigt, die erbrachten Leistungen zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich vorzuführen. Etwaige Rechte Dritter muss liz design für ihre Werbezwecke selbst einholen.
    5.9. Bildmotive von Fotoagenturen oder Stockplattformen dürfen ausschließlich im Rahmen des von den liz design entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Lizenzinhaber bleibt beim Kauf liz design. Weitere Nutzungs- und Verwendungsrechte sind abhängig von der Lizenz, der Auflage, der Bildagentur. Erweiterte Nutzungs- und Verwendungsrechte muss der Kunde direkt bei der Fotoagentur oder Stockplattform im eigenen Namen erwerben. Gerne werden eigene Accounts des Kunden verwendet, so dass keine lizenzrechtlichen Berührungen mit liz design zustande kommen.

    6. Namensnennungspflicht 
    Der Kunde ist verpflichtet, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das von liz design erstellte Werk, liz design als Urheber zu nennen und dabei folgende Angaben zu machen: Elisabeth Poth | liz-design.de, Nennungen anderer Designer oder Marketer sind mit liz design abzuklären und von liz design freizugeben.
     

    7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
    7.2. liz design ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, liz design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von liz design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, liz design im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. liz design ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
    7.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
    7.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

    8. Eigentum an Entwürfen und Daten
    8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
    8.2. Die Originale sind liz design nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    8.3. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von liz design. liz design ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    8.4. Hat liz design dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
    8.5. Die Versendung sämtlicher genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

    9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare 
    9.1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind liz design Korrekturmuster vorzulegen.
    9.2. Die Produktionsüberwachung durch liz design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
    9.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber liz design bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

    10. Haftung
    10.1. liz design haftet für entstandene Schäden z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet liz design auch bei Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
    10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt liz design gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, auch nicht wenn liz design bei der Auswahl des Dritten geholfen hat. liz design tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
    10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an liz design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber liz design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 
    10.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von liz design für erkennbare Mängel. 
    10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks textlich bei liz design geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. 
    10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. liz design haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von liz design.

    11. Vertragsauflösung
    Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält liz design die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

    12. Schlussbestimmungen
    12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern zulässig vereinbart, der Sitz von liz design.
    12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



     

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